Jugendfischereischein – ja was gilt denn jetzt?
Nach der Herabsetzung des Alters für den Jugendfischereischein auf 7 Jahre wurde an den Stammtischen darüber diskutiert und dabei manchmal so einiges durcheinandergeworfen.
Die Spanne der Fragen reichte dabei von“ Was darf denn der Inhaber eines Jugendfischereischeins tun“ bis „Ab wann darf er denn die Fischerprüfung ablegen und selbstständig angeln?“.
Im Fischereigesetz von Baden-Württemberg (FischG) wurde durch die Gesetzesänderung in 2 Paragraphen das „zehnte“ durch das „siebte“ Lebensjahr ersetzt – das waren die einzigen formalen Änderungen. Dies betraf die §§ 32 und 33 FischG, sonst wurde nichts geändert. Somit darf ein 7-jähriger Inhaber eines Jugendfischereischeins (wie bisher ein 10-Jähriger) den kompletten Angelvorgang selbstständig vornehmen einschließlich der Landung, dem Abhaken und Töten eines Fisches. Allerdings nur, wenn dies von einem volljährigen Inhaber eines Fischereischeins konkret beaufsichtigt und überwacht wird und dieser jederzeit unterstützend eingreifen kann. Dies ist ja gerade das, was den Inhaber eines Jugendfischereischeins von einem Helfer im Sinne des § 31 Absatz 4 FischG unterscheidet. Der Helfer darf zwar auch mal die Angel halten und einen Fisch heranholen oder bei der Landung helfen, aber ein Helfer darf gerade nicht selbstständig einen Fisch abhaken, betäuben oder töten. Dies darf in diesem Fall nur der Inhaber eines gültigen Fischereischeins, da nur dieser entsprechend sachkundig ist. Und natürlich braucht auch der Inhaber eines Jugendfischereischeins einen gültigen Erlaubnisschein für das Gewässer, in das er seine Angel auswerfen will.
Darf denn ein 7-Jähriger jetzt auch die Fischerprüfung ablegen? Nein – hier hat sich an dem Mindestalter von 10 Jahren nichts geändert. Denn diese Altersgrenze ist separat im § 15 Abs. 3 der Landesfischereiverordnung (LFischVO) als Ausschlusskriterium ganz konkret genannt, und diese wurde auch nicht geändert.
Und was ist mit einem 10-jährigen Angler, der erfolgreich die Fischerprüfung abgelegt hat und jetzt stolzer Besitzer eines Fischereischeins ist? Darf dieser grundsätzlich ohne Aufsicht durch einen volljährigen Fischereischeininhaber angeln? Ja natürlich, denn er ist jetzt ja sachkundig, was er durch die Ablegung der Fischerprüfung bewiesen hat. Er benötigt dazu lediglich einen gültigen Erlaubnisschein und die Zustimmung seiner Eltern, die insoweit ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nachkommen müssen.
Ab welchem Alter Jugendliche Mitglied in einem Fischereiverein werden können legt jeder Verein in seinen Statuten eigenverantwortlich selbst fest. Häufig wurde dabei das Mindestalter gemäß der bisherigen gesetzlichen Regelung auf 10 Jahre festgelegt. Dies muss man dann ändern, wenn man der neuen gesetzlichen Regelung folgen will. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht des Vereins in der Jugendgruppe gilt § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Quelle: https://lfvbw.de/jugendfischereischein-ja-was-gilt-denn-jetzt/